Zum Thema Titelschutz:
Mit dem Titelschutz wird darauf hingewiesen, daß ein Rechtsgeschäft
geplant ist, soweit nicht ältere Rechte vorhanden sind.
Die Leser des weltweiten Internets erhalten die Möglichkeit
auf evtl. ältere Rechte hinzuweisen. Um auf ältere Rechte
hinzuweisen genügt die Zustellung einer eMail oder eines
Briefes. Teilweise strafbewehrte Abmahnungen müssen in
diesem Bereich nicht sein. Im Rahmen einer gemeinsamen
Koordination soll mit den Veröffentlichungen für Planungssicherheit,
Information und Transparenz gesorgt werden.
Bei § 5 Abs.3 des Markenschutzgesetzes handelt es sich
um Werktitel. Sie sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen
von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken
oder sonstigen vergleichbaren Werken. Der Sinn liegt darin,
Verwechslungen vorzubeugen.
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz
in Anspruch für:
"Der Magier des Schlagers" - Düren,
den 01.09.2008
in allen Schreibweisen, Schriftarten und Darstellungsformen,
Wortverbindungen und Titelkombinationen für Druckschriften,
Druckerzeugnisse, Textilwaren aller Art, Veranstaltungen,
Computer, Rundfunk und Fernsehsendungen, Film- und Tonwerke,
Tonträger aller Art, Tonträgerpromotion, sowie sonstige
vergleichbaren Werke, elektronische, digitale Medien und
Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, CD-I, Offline- und
Onlinedienste, Audiotextdienste und sonstige Online-Medien.
ARRAS music&records, Udo Starkens, Zollhausstr. 55,
52353 Düren
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